Unsere AGB´s
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselbe Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes und in derZeit von Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht(Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,- jeKubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt. Wegen Überschreitung derLieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet derMöbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängendenvertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durchÜberschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- undPersonenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betragesbegrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit derÜbernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wertdes unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort undZeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach demMarktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung derLieferfrist auf Umständen beruhen, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermelden und derenFolgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des
Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und –Begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oderUnterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so
kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftetdieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung derLieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus demFrachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. werdenLeute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen überdie Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden
Entgelts eine weitergehende als die Gesetzliche Haftung zu vereinbaren.
Stornierung
Bei Stornierung durch den Auftraggeber der mündlich erteilten oder per Email ohne Unterschrift erteilten oder
über uns erteilten Auftragsbestätigung; oder schriftlich per unterschriebenem Transportvertrages erteilten
Auftragserteilung vor Ablauf von 7 Tagen bis zum vereinbarten Transporttermines fallen 10 % Stornogebühren
an. Ist die Planung bereits soweit fortgeschritten, dass der zu stornierende Auftrag bereits fester Bestandteil ist in
einer vor Ablauf von 5 Tagen stattfindenden Fahrt, so fallen 30 % Stornogebühren an. vor Ablauf von 2 Tagen
des vorab mündlich oder schriftlich vereinbarten Abholtages betragen die Stornogebühren 50 % vom vereinbarten
Transportentgelt bei einer Stornierung durch den Auftraggeber. Wenn der Auftrag durch uns innerhalb Ihres
Zeitfensters, vereinbarten Termins oder festgelegtem Abholungstag mit oder ohne Termintoleranz nach einer
Beauftragung nicht oder nicht mehr ausführbar ist, kann der Auftrag mit Verzicht auf gegenseitige
Rechtsansprüche und durch unverzügliche Mitteilung nach Bekanntwerden der geänderten Ausgangssituation
auch kurzfristig unentgeltlich von beiden Seiten storniert werden.
Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass
der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt
hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferbeleg oder einem Schadensprotokoll -spezifiziert- festzuhalten oder demMöbelspediteur spätestens am Tag der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungenoder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigtwerden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nachAblieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie um den Anspruchsverlust zuverhindern- in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, demMöbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.Feuergefährlichkeit, Verätzungsgefahr, Explosionsgefahr, etc.) Gefahrgut wird nicht transportiert!